Fahrtauglichkeit
Sie stehen als Autofahrer in der Pflicht, Ihre Fahrtauglichkeit grundsätzlich sowie Ihre Fahrtüchtigkeit vor und während jeder Fahrt zu überprüfen.
Die Fahrtauglichkeit ist eine komplexe, überregulierte Angelegenheit an den Schnittstellen von Medizin, Betriebsmedizin,
Juristerei und Führerscheinstellen.
Die Fahrtauglichkeit als Fahrer eines Pkw, Lkw, Motorrads u. a. wird durch zahlreiche Diagnosen, Krankheiten und Defizite infrage gestellt.
Offensichtlich sind Störungen von Wachheit, Aufmerksamkeit, Bewusstsein, Sehen und Koordination mit dem Fahren nicht vereinbar.
Weniger bekannt ist, dass auch schwere Tagesmüdigkeit, Schwindel, unkontrollierter Blutdruck, hohe oder niedrige Blutzuckerwerte,
Nieren- oder Leberfunktionsstörungen sowie schwere Taubheit oder Schwäche der Beine ebenso mit der Fahrtauglichkeit nicht vereinbar sein können.
Umso weniger ist vielen bewusst, dass nicht nur subjektive Defizite zählen, sondern auch dokumentierte Diagnosen.
Und die Leitlinien der Fachgesellschaften zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit sind oft für viele kontraintuitiv.
Ob der Zustand nach einem Schlaganfall oder einem Herzinfarkt mit dem Weiterfahren vereinbar ist,
lässt sich nicht pauschal feststellen und muss fachärztlich geklärt werden.
Pauschale Aussagen wie „Fahrverbot von 3 Monaten“ oder weiche Äußerungen von Selbsthilfegruppen im Internet reichen nicht aus
und stellen keinen Schutz für Sie dar. Stellungnahmen sind in schriftlicher Form einzuholen.
Wir Ärzte richten uns bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit einerseits nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) (im Internet zugänglich) und andererseits nach Leitlinien der Fachgesellschaften
(insbesondere der Deutschen Gesellschaft für Neurologie).
Die geltenden neurologischen Leitlinien setzen häufig ein „nicht erhöhtes Rezidivrisiko“ voraus, restriktiver geht kaum.
Diese Leitlinien sind manchmal komplex, variierend und schwer verständlich bzw. kontraintuitiv, was die Aufklärung der Patienten nicht erleichtert.
Wenn Sie unter den folgenden Beschwerden leiden, fahren Sie kein Auto, Lkw, Motorrad, Fahrrad, Boot, Drohne, Flugzeug und gehen Sie nicht mit
unfallträchtigen Situationen oder Maschinen um (z. B. Aktivität in der Höhe, an Gewässern, Gruben, Schwimmen, Baden).
Bewusstseinsstörung, Synkope, epileptische Anfälle, Störung der Wahrnehmung, des Denkens, der Entscheidungsfähigkeit,
der Kritikfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Reaktionen, der Konzentration, Tagesmüdigkeit, Verlangsamung, Schlafattacken,
Sekundenschlaf, schwere psychische Störung, Impulskontrollstörung, Schwindel (insbesondere bei Kopfbewegungen), Sehminderung,
schwere Hörminderung, Ungeschicklichkeit, Verlangsamung, Unempfindlichkeit oder Lähmung der Arme und Beine.
Diese Liste ist nicht vollständig.
Bei beruflichen, unfallträchtigen Tätigkeiten lassen Sie das Risiko betriebsmedizinisch beurteilen.
Der Arzt klärt auf. Er verbietet nichts. Die Instanz, die die Fahrerlaubnis entzieht oder erteilt, ist die Führerscheinstelle.
Sie sind verpflichtet, Ihre Fahrtauglichkeit und Fahrtüchtigkeit zu überprüfen.